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Rauchen in der Mietwohnung kann zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter führen.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH; Az. VIII ZR 37/07) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung wiederholt bestätigt hat, ist ein exzessives Rauchen des Mieters ab einem bestimmten Grad nicht mehr hinnehmbar. Folge ist dann, dass der Mieter die Kosten zu ersetzen hat, die für eine Beseitigung der Schäden an der Wohnung durch das Rauchen entstehen.
Zwar kann der Vermieter das Rauchen nicht generell verbieten. Anders ist dies aber, wenn ein "exzessives Rauchen" vorliegt. Schwierig ist, wie diese Grenze zu ziehen ist. Der BGH hat nun entschieden, dass das Rauchen dann über einen "vertragsgemäßen Gebrauch" hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Vermieter jedoch beweisen, dass die Spuren des Tabakkonsums durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen etc. nicht mehr beseitigt werden können, dass also der Renovierungsbedarf über bloße "Schönheitsreparaturen" hinausgeht. Dies kann für den Mieter teuer werden. Der Vermieter darf für die Durchführung der notwendigen Renovierungsarbeiten auch die Kaution einbehalten.
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